Das Land Nordrhein-Westfalen durfte die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung ablehnen, die sich aus einer inzwischen überdeckten Tätowierung ergeben (Az. 6 B 976/26).
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde eines Bewerbers zurückgewiesen, der zum Vorbereitungsdienst der Polizei zugelassen werden wollte. Der Mann hatte auf seinem Oberarm eine Tätowierung mit zwei Patronen und der Aufschrift “trust no one” getragen. Nach Auffassung des Gerichts durfte das Land daraus Zweifel an seiner Eignung für den Polizeivollzugsdienst ableiten. Die Kombination aus der Botschaft “Vertraue niemandem” und der Darstellung von Munition könne auf eine mangelnde Bereitschaft zu vertrauensvollem Umgang und gewaltfreier Konfliktbewältigung hindeuten. Dass der Bewerber die Tätowierung später durch ein anderes Motiv überdecken ließ, musste das Land bei seiner Entscheidung nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
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