Das Amtsgericht Köln hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auch Kindersitze ersetzen muss, die äußerlich keine Beschädigungen aufweisen (Az. 263 C 63/25).
Im konkreten Fall stritten die Beteiligten unter anderem über Ansprüche auf Erstattung der Kosten für beschädigte Kindersitze. Ein Fahrer war unverschuldet mit dem Fahrzeug eines Verwandten in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Der Halter des Fahrzeugs (Kläger) trug vor, dass sich zum Unfallzeitpunkt zwei Kindersitze sowie eine Babyschale mit Gestell im Gesamtwert von 1.035,86 Euro im Fahrzeug befunden hätten und diese durch den Unfall beschädigt worden seien. Er verlangte von der zuständigen Versicherung die Erstattung des vollen Neupreises. Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Kindersitze bei der Art des vorliegenden Unfalls nicht beschädigt worden seien. Zudem sei – selbst wenn ein Ersatzanspruch bestünde – allenfalls lediglich der Zeitwert und nicht der Neupreis zu erstatten.
Das Amtsgericht Köln entschied, dass nach einem nicht bagatellhaften Autounfall die Kindersitze aus Sicherheitsgründen auszutauschen sind. Ein Abzug „neu für alt“ ist nach Auffassung des Gerichts wegen fehlender wirtschaftlicher Besserstellung und Unzumutbarkeit ausgeschlossen.
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