Betreuen Oma oder Opa die Kinder unentgeltlich, kann beispielsweise der Ersatz ihrer Fahrtkosten steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine entsprechende Vereinbarung über die Erstattung besteht, die Fahrtkosten nachgewiesen werden und die Zahlung unbar erfolgt. Leben die Großeltern im selben Haushalt wie das Kind, kommt ein steuerlicher Abzug hingegen regelmäßig nicht in Betracht.
Begünstigt sind grundsätzlich Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr, steuerlich geltend gemacht werden.
Eltern sollten daher Vereinbarungen und Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahren. Bei Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten oder zum Fahrtkostenersatz an Großeltern unterstützt Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater gerne.
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Klosterstraße 28
31737 Rinteln
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