Grundsätzlich kann auch während der Probezeit Urlaub genommen werden. Es gibt kein gesetzliches „Verbot“. Allerdings entsteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Bis dahin erwerben Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch anteilig für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Ob und wann Urlaub genommen werden kann, richtet sich – wie auch später – nach der Urlaubsplanung im Betrieb. Dabei sind die Urlaubswünsche der Beschäftigten grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Viele Arbeitgeber ermöglichen auch während der Probezeit einige freie Tage, wenn dies rechtzeitig abgestimmt wird.
Wer bereits vor Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses einen Urlaub geplant hat, sollte diesen möglichst frühzeitig ansprechen – idealerweise schon im Bewerbungsgespräch oder spätestens bei Abschluss des Arbeitsvertrags. So lassen sich Missverständnisse vermeiden.
Bei Fragen zum Urlaubsanspruch oder zu arbeitsvertraglichen Regelungen können auch der Betriebsrat oder die Personalabteilung weiterhelfen.
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31737 Rinteln
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