Wer Krankengeld ohne Unterbrechungen bekommen will, muss sich – in der Regel selbst – rechtzeitig eine neue Krankschreibung (Folgebescheinigung) besorgen. Zumutbar wäre mindestens ein eigener Anruf in der Praxis. Die Krankenkasse muss für die Lücke zwischen zwei Krankheitsphasen ansonsten kein Krankengeld zahlen. So entschied das Landessozialgericht Hamburg (Az. 1 KR 23/24).
Im entschiedenen Fall gab es zwischen zwei Krankschreibungen eine Lücke von fünf Tagen. Der Arbeitnehmer gab an, er sei wegen Fieber und eines Magen-Darm-Infekts so krank gewesen, dass er das Bett nicht habe verlassen können. Ein Freund habe die Praxis informiert.
Das Gericht vertrat die Auffassung, das reiche nicht. Zumutbar wäre mindestens ein eigener Anruf in der Praxis gewesen oder bei sehr starken Beschwerden die Einschaltung eines Notarztes. Die Krankenkasse müsse für die Lücke daher kein Krankengeld zahlen.
Seit 2019 gilt: Wird die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb eines Monats festgestellt, bleibt der Versicherungsschutz für die Zukunft bestehen. Aber: Für die Tage einer Lücke selbst gibt es keinen Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldes.
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